Webdesign für Zahnarztpraxen: sachlich, gut zu finden, mit Online-Terminbuchung
Eine Website für eine Zahnarztpraxis muss zwei Dinge gleichzeitig leisten: neuen Patienten zeigen, was die Praxis kann, und dabei innerhalb der Grenzen bleiben, die Berufsordnung und Heilmittelwerbegesetz ziehen. Ventas Webdesign CLG aus Offenbach baut solche Websites für Zahnarztpraxen im Rhein-Main-Gebiet, zum Festpreis ab 1.200 € netto.
Was eine Zahnarztpraxis auf ihrer Website sagen darf.
Die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen erlaubt in § 21 „sachangemessene Informationen über seine Berufstätigkeit“ und verbietet berufsrechtswidrige Werbung, „insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung“. Für Behandlungen gilt außerdem das Heilmittelwerbegesetz. Im Alltag heißt das:
| Formulierung oder Inhalt | Einordnung | Warum |
|---|---|---|
| „Wir nehmen uns für Angstpatienten im Erstgespräch Zeit.“ | erlaubt | sachliche Information über die Praxis |
| Hinweis auf besondere Kenntnisse, etwa in der Implantologie | erlaubt, wenn nachweisbar | § 21 Abs. 2 BO, solange keine Verwechslung mit einem Fachzahnarzt entsteht |
| „Die beste Zahnarztpraxis in Frankfurt“ | verboten | anpreisend und vergleichend, § 21 Abs. 1 BO |
| „Fachzahnarzt für Implantologie“ | verboten | Fachzahnarzt gibt es in Hessen nur für Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Öffentliches Gesundheitswesen |
| „Implantat-Institut Offenbach“ als Praxisname | verboten | eine Praxis darf nicht als Institut, Akademie oder Ärztehaus auftreten, § 21 Abs. 5 BO |
| „Garantiert schmerzfrei“ | verboten | erweckt den Eindruck eines sicheren Erfolgs, § 3 HWG |
| Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Behandlungen | heikel | bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen verboten, sonst nur, wenn sie irreführend sind; wir prüfen jeden Fall einzeln |
| Patientenbewertungen auf der Website | meist erlaubt | nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG nur unzulässig, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend eingesetzt werden |
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Wir schreiben die Texte entlang dieser Regeln und sagen Ihnen, wenn eine Formulierung eine Prüfung durch Ihre Kammer oder einen Anwalt braucht.
Pflichtangaben im Impressum.
Zahnärzte üben einen reglementierten Beruf aus, und dafür verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG zusätzliche Angaben im Impressum: die Kammer, der Sie angehören, also für Hessen die Landeszahnärztekammer Hessen; die gesetzliche Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ und den Staat, in dem sie verliehen wurde; die berufsrechtlichen Regelungen und wo man sie nachlesen kann. Dazu kommen die üblichen Angaben wie Name, Anschrift und Kontakt. Fehlen sie, droht eine Abmahnung, obwohl sich das mit einer halben Stunde Arbeit vermeiden lässt.
Online-Terminbuchung, die Patienten nutzen.
Für viele Praxen ist das Telefon der größte Zeitfresser. Eine Zahnarztpraxis im Rhein-Main-Gebiet hatte täglich 20 bis 30 Anrufe nur für Termine; eine Mitarbeiterin war damit fast den ganzen Tag beschäftigt. Zwei Monate nach Einführung der Online-Terminbuchung kamen noch 2 bis 3 solcher Anrufe am Tag, und 90 Prozent der Termine wurden online gebucht. Den ganzen Ablauf beschreibt die Fallstudie zur Online-Terminbuchung.
Den Ausschlag gab dort die Ansprache: Die Praxis hat ihre Patienten aktiv informiert, per E-Mail und mit einem Hinweis bei jedem Besuch. Wer das weglässt, wartet länger.
Terminbuchungen sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO, schon die Tatsache, dass jemand einen Termin bucht. Wir setzen Buchung und Kontaktformulare deshalb auf deutschen Servern um, ohne Übertragung in die USA, und schließen eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit Ihnen ab.

Gefunden werden, wo Patienten suchen.
Neue Patienten suchen auf dem Handy nach „Zahnarzt“ und ihrem Stadtteil, und die ersten Treffer zeigt Google auf der Karte. Ein vollständiges Google-Unternehmensprofil mit Öffnungszeiten, Fotos und echten Bewertungen ist deshalb mindestens so wichtig wie die Website selbst. Wir richten beides aufeinander aus: Leistungsseiten für die Behandlungen, die Sie anbieten, strukturierte Daten für Google und Texte, die die Suchbegriffe Ihrer Patienten aufnehmen, ohne anzupreisen.
Mit unsere-online-praxis.de gibt es unser Angebot für Praxen auch als eigenes Paket, mit Praxis-Website und Google-Sichtbarkeit aus einer Hand.
Was eine Website für eine Zahnarztpraxis kostet.
Eine Praxis-Website mit bis zu fünf Seiten, berufsrechtlich geprüften Texten und vollständigem Impressum kostet bei uns ab 1.200 € netto als Festpreis oder 59 € im Monat. Für mehr Leistungsseiten, etwa je Behandlung, rechnen wir ab 2.900 €, mit Online-Terminbuchung ab 4.500 €. Die Pakete stehen im Vergleich auf der Seite Webdesign-Pakete und Preise.
Häufige Fragen von Zahnarztpraxen.
Darf ich als Zahnarzt auf meiner Website werben?
Darf ich mich Fachzahnarzt für Implantologie nennen?
Was muss ins Impressum einer Zahnarztpraxis?
Darf ich Patientenbewertungen auf meiner Website zeigen?
Was kostet eine Website für eine Zahnarztpraxis?
Mehr Patienten, weniger Terminanrufe
Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns Ihre jetzige Website, Ihr Google-Profil und Ihren Terminablauf an und sagen Ihnen, wo die Praxis Zeit und Patienten verliert.
